Die B. war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der Beschwerdegegnerin gegenüber nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig. Für die Jahre 2019 und 2020 blieben Sozialversicherungsbeiträge samt Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt. Am tt.mm. 2020 wurde über die B. der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Q. vom tt.mm. 2021 mangels Aktiven eingestellt. Am tt.mm. 2021 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.