Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.111 / sb / BR Art. 60 Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Bad Zurzach Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer war vom tt.mm. 2018 bis am tt.mm. 2020 als Mit- glied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung der B. im Handelsregister eingetragen. Die B. war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der Be- schwerdegegnerin gegenüber nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig. Für die Jahre 2019 und 2020 blieben Sozialversicherungsbeiträge samt Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt. Am tt.mm. 2020 wurde über die B. der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Q. vom tt.mm. 2021 mangels Aktiven eingestellt. Am tt.mm. 2021 wurde die Gesellschaft im Handelsregister ge- löscht. 1.2. Mit Verfügung vom 25. August 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'979.10. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerde- gegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022 ab. 2. 2.1. Am 16. März 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Be- schwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.08.2021 bzw. der Einspracheentscheid vom 11.02.2022 seien voll- umfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstin- stanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verlo- ren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412 mit Hinweisen). Somit ist im vorlie- genden Verfahren einzig über die Rechtmässigkeit des Einspracheent- scheids vom 11. Februar 2022 zu befinden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 293 ff.). Soweit mit Beschwerde vom 16. März 2022 verlangt wird, die Verfügung vom 25. August 2021 (VB 301 ff.) sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu erset- zen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften zufügt. 2.1.2. Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichs- kasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitneh- mer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritäti- schen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschrif- ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadener- satzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.1.3. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften ge- mäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den Schaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittel- bar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, § 4 Rz. 196). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes we- -4- gen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu- kommen (faktische Organe; REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 201). Ein formelles Organ der Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat bzw. dessen Mitglieder (Art. 707 ff. OR; REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 205). 2.2. Im vorliegenden Fall ist die B. den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Bei- tragsabrechnungs- und -zahlungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachgekommen und hat damit Vor- schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet, was grundsätzlich die volle Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nach sich zieht. Da über die B. per tt.mm. 2020 der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren am 15. Februar 2021 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-...), kann die Gesellschaft ihrer Beitrags- und Schadenersatz- pflicht nach Art. 52 AHVG nicht mehr nachkommen. Damit sind die sub- sidiär haftbaren Organe zu belangen. Subsidiär haftendes Organ ist der Beschwerdeführer, der vom tt.mm. 2018 bis am tt.mm. 2020 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsre- gister eingetragen war (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-...). Auf- grund seiner Organstellung als Mitglied des Verwaltungsrates und infolge der Löschung der B. haftet der Beschwerdeführer grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG. 3. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Be- schwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlich- keit, Kausalzusammenhang und Verschulden. 4. 4.1. Voraussetzung der Schadenersatzpflicht ist das Vorliegen eines Schadens. Der Schaden besteht darin, dass die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder wegen Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 125/05 vom 17. Januar 2006 E. 3.2) und der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012 [Rechtsprechung], N. 13 zu Art. 52 AHVG). Der Schaden kann unbe- zahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungs- kosten, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Ver- zugszinsen für ausstehende Beiträge umfassen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches -5- Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1327, Rz. 444). 4.2. Gemäss der Schadenersatzverfügung vom 25. August 2021 besteht eine offene Forderung von Fr. 37'979.10 (VB 301 ff.). Die Höhe und die Zusam- mensetzung dieser Forderung ergeben sich aus dem Kontokorrentauszug für die B. vom 1. Januar 2019 bis am 14. Juni 2021 (VB 18 f.). Die einzelnen aufgeführten Positionen, gegen die der Beschwerdeführer keine konkreten Rügen vorbringt (vgl. Beschwerde, S. 3), decken sich mit den in den Akten befindlichen Rechnungen betreffend Akontobeiträge, Mahngebühren, Be- treibungskosten und Verzugszinsen. Die geltend gemachte Forderung in Höhe von Fr. 37'979.10 ist somit nachvollziehbar ausgewiesen. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlun- gen. Damit verjährt der Anspruch mit Ablauf von drei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR). Um die Fristen nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu wahren, muss die AHV-Aus- gleichskasse innert diesen Fristen eine Schadenersatzverfügung erlassen (UELI KIESER, Rechtsprechung, a.a.O., N. 121 zu Art. 52 AHVG). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, fallen die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im SHAB massgeblich ist (BGE 128 V 10 E. 5a S. 12; 126 V 443 E. 3c S. 445). 4.3.2. Am tt.mm. 2021 wurde im SHAB veröffentlicht, dass das Konkursverfahren über die B. mangels Aktiven eingestellt worden sei (vgl. Handelsregisterein- trag zu UID CHE-...). Mit diesem Publikationszeitpunkt bestand für die Be- schwerdegegnerin zumutbare Kenntnis von dem ihr entstandenen Scha- den. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 25. August 2021 (VB 301 ff.) wahrte die Be- schwerdegegnerin somit sowohl die relative als auch die absolute Verjäh- rungsfrist. -6- 5. Die Missachtung der Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV durch die B. respektive durch den Be- schwerdeführer ist widerrechtlich (vgl. E. 2.1.2. und E. 2.2.). 6. 6.1. Eine Haftung nach Art. 52 AHVG setzt weiter voraus, dass zwischen der Missachtung von Vorschriften (sog. Widerrechtlichkeit) und dem eingetre- tenen Schaden ein (adäquater) Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Ver- halten den Schaden nicht hätte verhindern können (THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108). 6.2. Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verlet- zung der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Schadenseintritt ge- geben. Die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die B. respektive das dafür verantwortliche Organ führte dazu, dass der Be- schwerdegegnerin ein Schaden in Höhe von Fr. 37'979.10 entstand. 7. 7.1. 7.1.1. Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt weiter ein qualifiziertes Verschulden der Organe voraus. Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge ist für sich allein nicht haftungsbegründend; vielmehr bedarf es zusätzlich eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit (BGE 121 V 243 E. 5 S. 244). Absicht ist gegeben, wenn mit Wissen und Willen gehandelt wird. Grobfahrlässig handelt, wer ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kauf- männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann (BGE 108 V 183 E. 3a S. 202). Eine Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf zwar davon aus- gehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmäs- sigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183 E. 1 b S. 187; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts H 86/02 vom 2. Februar 2005 E. 5.2). Allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der -7- schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.3). Nicht jedes einem Unternehmen anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts H 91/06 vom 20. Juni 2007 E. 5.1). Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Unternehmung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft ge- handelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 209/01, H 212/01, H 214/01 vom 29. April 2002 E. 4b). 7.1.2. Formelle Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft. Wer bei einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten mit aller Sorgfalt zu erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 212 f., MEINRAD VETTER, Der verantwortlichkeitsrechtliche Organbe- griff gemäss Art. 754 Abs. 1 OR, 2007, S. 162 f. sowie 168 f.). Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft (Art. 716 Abs. 2 Teilsatz 1 OR). Zu den gesetzlichen Pflichten eines Verwaltungsrats gehö- ren namentlich die in Art. 716a OR als unübertragbar und unentziehbar be- zeichneten Aufgaben. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ist der Verwal- tungsrat zwingend für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten (REICHMUTH, a.a.O., § 8 Rz. 613). Rechtsprechungsgemäss handelt grundsätzlich grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG, wer als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt (vgl. etwa BGE 108 V 199 E. 1 S. 201; SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.4.2; zitiertes Urteil 9C_66/2016 E. 5.4; zitiertes Urteil 9C_651/2012 E. 6.2 mit Hinwei- sen). 7.2. 7.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Schaden- ersatzforderung pauschal für die Jahre 2018 bis 2020 geltend gemacht; er sei aber nicht während der vollen drei Jahre von Januar 2018 bis Dezember 2020 als Organ der konkursiten Gesellschaft tätig gewesen, weshalb ihm -8- nicht pauschal die gesamte Schadenssumme zur Last gelegt werden könne (Beschwerde, S. 4). 7.2.2. Der Beschwerdeführer war ab dem tt.mm. 2018 Verwaltungsrat der B. (vgl. Handelsregisterauszug zu CHE-...). Mit der Übernahme der Organfunktion trat er in die Verantwortung sowohl für die laufenden wie auch für die vor der Übernahme unbezahlt gebliebenen Beträge ein (vgl. REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 275). Gemäss dem Kontokorrentauszug vom 1. Januar 2019 bis 14. Juni 2021 betrug der Vortrag am 1. Januar 2019 Fr. 0.00 (VB 18). Am 15. Februar 2019 wurde die Jahresrechnung für Lohnbeiträge für das Jahr 2018 ge- stellt, die noch auszugleichende Beiträge in Höhe von Fr. 9'774.70 auswies (VB 272). Diese Beiträge wurden, genau wie die damit zusammenhängen- den Mahngebühren und Verzugskosten, bezahlt (vgl. VB 266; VB 255 und Kontokorrentauszug, VB 18), womit sie nicht Teil der Schadenersatzforde- rung sind. Ausserdem wurde bei der am 29. April 2021 durchgeführten Ar- beitgeberkontrolle für das Jahr 2018 eine Differenzlohnsumme von Fr. 561.00 festgestellt. Als Ursache der Differenz wurde ein "Mehrlohn" des Arbeitnehmers C. in den Monaten August bis Dezember 2018 angegeben (VB 2 ff.; insb. VB 31). Dies führte am 5. Mai 2021 zu einer verfügungswei- sen Nachforderung gegenüber der B. in Höhe von Fr. 78.50 (VB 25). Die Nachforderung basiert damit auf einem Zeitraum, in dem der Beschwerde- führer bereits Verwaltungsrat der B. war, womit er für diese Beitragsforde- rung verantwortlich ist. 7.2.3. Am tt.mm. 2020 trat der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat der B. aus (vgl. Handelsregisterauszug zu CHE-...). Ab diesem Zeitpunkt hatte er somit grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, die Geschäftsführung durch Handlungen oder Unterlassungen massgeblich zu beeinflussen (BGE 126 V 61 E. 4 S. 61; 109 V 86 E. 13 S. 94). Gemäss den Akten beschäftigte die B. jedoch bereits ab Mai 2020 keine Mitarbeitenden mehr (vgl. VB 33; 60). Dies wurde der Beschwerdegegnerin aber nicht gemeldet, obwohl es dadurch zu einer wesentlichen Änderung der Lohnsumme des Jahres 2020 kam (vgl. VB 197 und 27). Da es der Beschwerdeführer unterliess, seiner Pflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV, wesentliche Änderungen der Lohnsumme zu melden, nachzukommen, stellte die Beschwerdegegnerin der B. weiter- hin die Akontobeiträge für die Monate Mai bis Dezember 2020 in Rechnung (vgl. VB 187; 180; 176; 165; 152; 134; 72; 59), mahnte und betrieb die of- fenen Beitragsforderungen und verlangte Verzugszins (vgl. VB 174; 172; 154; 140; 128; 64 für die Mahnungen; vgl. VB 159; 153; 133; 71; 62 für die Betreibungsbegehren). Gewisse der Forderungen entstanden dabei auch erst nach dem tt.mm. 2020 (vgl. VB 19). Erst aufgrund der Arbeitgeberkon- trolle nach der Konkurseröffnung erfuhr die Beschwerdegegnerin von der -9- tieferen Lohnsumme und konnte eine Korrektur der Höhe der geschuldeten Beiträge vornehmen (vgl. VB 27). Damit sind auch die erst nach dem tt.mm. 2020 entstandenen Forderungen dem Beschwerdeführer anzulas- ten, da ihr Entstehen kausal auf die unterlassene Meldung der geänderten Lohnsumme zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts H 154/06 vom 5. April 2007 E. 6.1.2). Der Beschwerdeführer haftet somit in zeitlicher Hinsicht für den gesamten Schaden. 7.3. 7.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die B. sei wirtschaftlich von der D. GmbH (später E. GmbH in Liquidation) abhängig gewesen. Dieser Gesellschaft sei am 24. Juni 2019 die provisorische Nachlassstundung ge- richtlich bewilligt worden. Aufgrund dessen habe er davon ausgehen dür- fen, dass die Sanierung der D. GmbH gelinge und die Geschäftstätigkeit der B. im Herbst 2019 hätte weitergeführt werden können (Beschwerde, S. 4 ff.). 7.3.2. Der Beschwerdeführer macht damit mit anderen Worten offenbar geltend, die Verletzung der Beitragszahlungspflicht sei auf eine knappe Finanzlage zurückzuführen gewesen, die sich aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit der B. von der D. GmbH ergeben hätte. Dies ist zwar denkbar, allerdings dürfen auch bzw. besonders in einer finanziell knappen Situation Sozialver- sicherungsbeiträge grundsätzlich nicht schuldlos zurückbehalten werden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., § 8 Rz. 596 ff., Rz. 669 ff.). Will der haftpflichtige Arbeitgeber als Rechtfertigungsgrund einen Liquiditätsengpass geltend machen, setzt dies rechtsprechungsgemäss unter anderem voraus, dass es sich nur um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handelt, sodass nach objektiven Kriterien und einer seriösen Beurteilung der Lage mit der Möglichkeit der baldigen Beitragszahlung auf Grund einer erfolgreichen Sa- nierung oder des Unternehmensverkaufs gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht H 156/05 vom 16. Januar 2007 E. 9.1; ferner REICHMUTH, a.a.O., Rz. 671 ff., insb. 675). Vorliegend bestan- den bereits seit anfangs 2019 Zahlungsschwierigkeiten, musste die B. doch am 3. April 2019 zum ersten Mal im Zusammenhang mit der Zahlung eines Akontobeitrages gemahnt werden (VB 18, 265). Ab Juni 2019 bis zum Kon- kurs im Dezember 2020 wurden die Akontobeiträge und weiteren Forde- rungen nicht mehr bzw. nur noch in geringem Umfang über das Betrei- bungsamt bezahlt (vgl. VB 18 f.). Damit blieben letztlich die Akontobeiträge während rund neun Monaten (von August 2019 bis April 2020, ab wann die B. keine Mitarbeitenden mehr beschäftigte [vgl. VB 33; VB 60]; vgl. E. 7.2.3.) unbezahlt, womit nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass die B. ihrer Beitragszahlungspflicht nur während einer relativ kurzen Dauer nicht nachgekommen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts - 10 - 9C_425/2010 vom 9. September 2010 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 77/05 vom 12. Dezember 2005 E. 5.3). Bereits wegen der Dauer der Ausstände fällt eine Rechtfertigung ausser Betracht. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, in Bezug auf die Beiträge, die durch das Betreibungsamt Q. bezahlt worden seien, sei die Verfügungsbefugnis der an sich zuständigen Gesellschaftsorgane in die- sem Rahmen entfallen, weshalb auch kein Verschulden vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragszahlungen durch das Betreibungsamt er- folgten, gerade weil die fälligen Beiträge pflichtwidrig nicht durch die B. be- zahlt wurden und diese deshalb durch die Beschwerdegegnerin in Betrei- bung gesetzt werden mussten. Aus diesem Umstand kann der Beschwer- deführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass we- der objektive Anhaltspunkte für eine geplante Sanierung noch für einen (kostendeckenden) Verkauf vorhanden sind. Der Beschwerdeführer ver- weist einzig auf die gerichtlich bewilligte, provisorische Nachlassstundung der D. GmbH und macht geltend, er habe darauf vertrauen dürfen, dass deren Sanierung gelinge. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine pro- visorische Nachlassstundung gerichtlich grundsätzlich zu bewilligen ist, ausser wenn die Sanierungsfähigkeit von Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Art. 293a SchKG; BAUER/LUGINBÜHL, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 293a SchKG). Der Beschwer- deführer hätte somit – trotz der gerichtlich bewilligten, provisorischen Nach- lassstundung – damit rechnen müssen, dass die Sanierung der D. GmbH nicht gelinge, und Massnahmen für diesen Fall treffen müssen; diese Mass- nahmen hätten darauf schliessen lassen müssen, dass von der vorüberge- henden Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge ab Sommer 2019 eine für die Rettung der Gesellschaft ausschlaggebende Wirkung er- wartet werden durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass er solche Massnahmen ergrif- fen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass bei einem Liquiditätsengpass nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, dass die unmittelbar entstehenden Beitragsschulden gedeckt sind. Ein gegenteili- ges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifi- ziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E. 3.2.2; 9C_641/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2.1, je mit Hinwei- sen). Der arbeitsvertraglichen Lohnzahlungspflicht kommt nämlich nicht vorrangige Bedeutung zu gegenüber der Beitragszahlungspflicht des Ar- beitgebers: Mit jeder Lohnzahlung muss daher darauf geachtet werden, dass die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsschulden gedeckt sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.4.3 und 9C_738/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 3.2, je mit Hinweis; vgl. auch - 11 - BGE 136 V 268 S. 273 f. E. 2.6 in fine). Die gegenteilige Auffassung be- deutete, einen Teil des Geschäftsrisikos auf die AHV abzuwälzen, was nicht angeht. Nachdem die Zahlungsschwierigkeiten der B. bereits im ers- ten Halbjahr 2019 aufgetreten waren und die Gesellschaft zum ersten Mal am 3. April 2019 mit der Zahlung eines Akontobeitrages gemahnt werden musste (VB 265), hätte diese im zweiten Halbjahr 2019 die Möglichkeit ge- habt, beispielsweise durch Massnahmen wie Abreden mit den Arbeitneh- menden, Kündigung der Arbeitsverhältnisse oder Nichtaufbieten von Be- schäftigten über das vertraglich garantierte Mindestpensum hinaus, die Summe der Lohnansprüche auf ein Niveau zu senken, bei dem auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt gewesen wä- ren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E. 4.2). Auch solche Massnahmen wurden vorliegend nicht ergriffen, wurde doch für das Jahr 2020 eine voraussichtliche Lohnsumme gemeldet, die jener des Jahres 2019 entsprach (vgl. VB 204). Dass der Beschwerdefüh- rer jemals Anstalten gemacht hätte, seiner Oberaufsichtspflicht mit Bezug auf die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge auch nur im Ansatz nach- zukommen, ist nicht ersichtlich. Hat der Beschwerdeführer nicht im Ansatz Anstalten gemacht, auf die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge hin- zuwirken, hat er im Sinne des Art. 52 AHVG grobfahrlässig gehandelt (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.2. mit Hin- weis). 7.4. Nach dem Dargelegten war der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwal- tungsrats verantwortlich für das Abrechnungs- und Zahlungswesen und musste für die Bezahlung der angefallenen und fälligen Sozialversiche- rungsbeiträge sorgen. Der ihm obliegenden Pflicht, für eine ordnungsge- mässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein, kam er nicht nach, ohne dass ein zu berücksichtigender Rechtfertigungsgrund da- für vorliegen würde. Damit verursachte er den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden schuldhaft. 8. 8.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2. Die vorliegend streitgegenständliche Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. - 12 - 8.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 13. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss