5. Da die Rückkommensvoraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind (vgl. E. 4.3.) und die Beschwerdegegnerin die Rückforderung innerhalb der Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend machte, erfolgte die Rückforderung von Fr. 3'000.00 zu Recht. Damit ist der Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2022 abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -6-