Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht ein steuerbares Einkommen in Höhe von Fr. 77'438.00 ihrem Entscheid zu Grunde gelegt. Da dieses Einkommen höher ist als der anderthalbfache Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV (vgl. E. 2.2.) hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 keinen Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger. Die Ausrichtung von Familienzulagen als Nichterwerbstätiger in diesem Jahr erfolgte somit zu Unrecht.