3.2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass auf sein steuerbares Einkommen abgestellt worden sei. Dieses Einkommen enthalte nämlich den Eigenmietwert und einen vom Steueramt aufgerechneten Betrag von Fr. 25'000.00, die ihm nicht zur Verfügung stünden und mit denen er keine Rechnungen bezahlen könne (vgl. Beschwerde; vgl. VB 55 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 17 FamZV bei der Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen das steuerbare Einkommen nach der direkten Bundessteuer massgebend ist (vgl. E. 2.2. am Ende).