Gemäss der definitiven Veranlagung der direkten Bundessteuer erzielte der Beschwerdeführer aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe von Fr. 88'000.00, was (unter Berücksichtigung weiterer Einkommen und Abzüge) zu einem steuerbaren Einkommen bei der direkten Bundessteuer in Höhe von Fr. 77'438.00 führte (VB 39). Da dieser Betrag höher ist als der anderthalbfache Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV im Jahr 2018 von Fr. 42'300.00, forderte die Beschwerdegegnerin die ausgerichteten Familienzulagen als Nichterwerbstätiger zurück (vgl. VB 43 ff.).