Im Jahr 2020 teilte das kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin die definitiven Steuerzahlen des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 mit (VB 34). Gemäss der definitiven Veranlagung der direkten Bundessteuer erzielte der Beschwerdeführer aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe von Fr. 88'000.00, was (unter Berücksichtigung weiterer Einkommen und Abzüge) zu einem steuerbaren Einkommen bei der direkten Bundessteuer in Höhe von Fr. 77'438.00 führte (VB 39).