von Fr. 250.00 pro Monat für das Jahr 2018 zu (VB 25). Sie stützte ihren Entscheid auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 15. Oktober bzw. 4. November 2017, wonach sie weder über ein Er- werbs- noch ein Ersatzeinkommen verfügen und ihr steuerbares Einkommen gemäss der direkten Bundessteuer im Jahr 2018 den Betrag von Fr. 42'300.00 nicht übersteigen werde (VB 23 f.).