Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist gemäss Art. 17 FamZV das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) massgebend. Bei Ehegatten wird auf das gesamte steuerbare Einkommen abgestellt und kein Einkommenssplitting durchgeführt (Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.1; 8C_729/2017 vom 26. März 2018 E. 3). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. November 2017 Familienzulagen als Nichterwerbstätiger in Höhe -4-