Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2021, in dem die Beschwerdegegnerin festhielt, das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers habe im Jahr 2018 Fr. 77'438.00 betragen, womit kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige bestehe. Die ausgerichteten Familienzulagen in Höhe -3-