2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Mai 2022 wurde die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen anzunehmen sei, dass weitere, nicht eingereichte Akten bestünden und sie wurde erneut aufgefordert, sämtliche Akten paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen einzureichen. In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Mai 2022 weitere Akten ein. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass dem Beschwerdeführer nach weiteren Abklärungen für das Jahr 2018 Familienzulagen als Selbstständigerwerbender zugesprochen worden seien und die Rückforderung von Fr. 3'000.00 mit diesem Anspruch verrechnet worden sei.