1. Der Beschwerdeführer bezog als Nichterwerbstätiger im Jahr 2018 für seine Tochter B. Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 250.00 pro Monat. Aufgrund der Steuerdaten des Jahres 2018 erfuhr die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr bei der direkten Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 77'438.00 erzielt hatte. Daraufhin hob sie mit Verfügung vom 12. Januar 2021 den Zulagenentscheid vom 16. November 2017 revisionsweise auf und forderte die ausgerichteten Familienzulagen des Jahres 2018 in Höhe von Fr. 3'000.00 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2021 ab.