Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.10 / cj / fi Art. 55 Urteil vom 12. August 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- SVA Aarau Familienausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familienzulagen (Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer bezog als Nichterwerbstätiger im Jahr 2018 für seine Tochter B. Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 250.00 pro Monat. Aufgrund der Steuerdaten des Jahres 2018 erfuhr die Beschwerdegeg- nerin, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr bei der direkten Bundes- steuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 77'438.00 erzielt hatte. Darauf- hin hob sie mit Verfügung vom 12. Januar 2021 den Zulagenentscheid vom 16. November 2017 revisionsweise auf und forderte die ausgerichteten Fa- milienzulagen des Jahres 2018 in Höhe von Fr. 3'000.00 zurück. Die dage- gen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. De- zember 2021 ab. 2. 2.1. Am 14. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 24. Dezember 2021. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Mai 2022 wurde die Be- schwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen anzunehmen sei, dass weitere, nicht eingereichte Akten be- stünden und sie wurde erneut aufgefordert, sämtliche Akten paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen einzureichen. In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Mai 2022 weitere Akten ein. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass dem Beschwerdeführer nach weiteren Abklärungen für das Jahr 2018 Familienzulagen als Selbstständigerwer- bender zugesprochen worden seien und die Rückforderung von Fr. 3'000.00 mit diesem Anspruch verrechnet worden sei. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspra- cheentscheid vom 24. Dezember 2021, in dem die Beschwerdegegnerin festhielt, das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers habe im Jahr 2018 Fr. 77'438.00 betragen, womit kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige bestehe. Die ausgerichteten Familienzulagen in Höhe -3- von Fr. 3'000.00 würden zurückgefordert (Vernehmlassungsbeila- ge [VB] 65 ff.). Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 an das hiesige Gericht wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2018 Familienzulagen als Selbstständigerwerbender in Höhe von Fr. 3'000.00 zugesprochen und seinen Anspruch mit der Rückforderung in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet habe. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung setzt voraus, dass sie die zugesprochenen Familienzulagen als Nichterwerbstä- tiger zu Recht vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2018 einen Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger hatte und gegebenenfalls, ob er die bezogenen Familienzulagen als Nichterwerbstätiger zurückzuerstat- ten hat. 2. 2.1. Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Fa- milienzulagen umfassen unter anderem die Ausbildungszulagen. Diese werden ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr voll- endet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). 2.2. Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn das steu- erbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG). Im Jahr 2018 betrug die Höhe einer maximalen vollen Altersrente Fr. 2'350.00 pro Monat bzw. Fr. 28'220.00 pro Jahr (vgl. Rententabelle, Monatliche Vollrenten – Skala 44, gültig ab 1. Januar 2019; abrufbar unter: www.ahv-iv.ch → Merk- blätter & Formulare → Diverse Listen → Rentenskala 44). Der anderthalb- fache Betrag davon ist Fr. 42'300.00 (= Fr. 28'220.00 x 1.5). Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist gemäss Art. 17 FamZV das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) massgebend. Bei Ehegatten wird auf das gesamte steuerbare Einkommen abgestellt und kein Einkom- menssplitting durchgeführt (Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.1; 8C_729/2017 vom 26. März 2018 E. 3). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. November 2017 Familienzulagen als Nichterwerbstätiger in Höhe -4- von Fr. 250.00 pro Monat für das Jahr 2018 zu (VB 25). Sie stützte ihren Entscheid auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 15. Oktober bzw. 4. November 2017, wonach sie weder über ein Er- werbs- noch ein Ersatzeinkommen verfügen und ihr steuerbares Einkom- men gemäss der direkten Bundessteuer im Jahr 2018 den Betrag von Fr. 42'300.00 nicht übersteigen werde (VB 23 f.). Im Jahr 2020 teilte das kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin die definitiven Steuerzahlen des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 mit (VB 34). Gemäss der definitiven Veranlagung der direkten Bundessteuer erzielte der Beschwerdeführer aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe von Fr. 88'000.00, was (unter Berücksichtigung weiterer Einkommen und Abzüge) zu einem steuerbaren Einkommen bei der direk- ten Bundessteuer in Höhe von Fr. 77'438.00 führte (VB 39). Da dieser Be- trag höher ist als der anderthalbfache Betrag einer maximalen vollen Al- tersrente der AHV im Jahr 2018 von Fr. 42'300.00, forderte die Beschwer- degegnerin die ausgerichteten Familienzulagen als Nichterwerbstätiger zu- rück (vgl. VB 43 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass auf sein steuerbares Ein- kommen abgestellt worden sei. Dieses Einkommen enthalte nämlich den Eigenmietwert und einen vom Steueramt aufgerechneten Betrag von Fr. 25'000.00, die ihm nicht zur Verfügung stünden und mit denen er keine Rechnungen bezahlen könne (vgl. Beschwerde; vgl. VB 55 f.). Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 17 FamZV bei der Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen das steuerbare Einkommen nach der direkten Bundessteuer massgebend ist (vgl. E. 2.2. am Ende). Der Be- schwerdeführer – der nicht geltend macht, seine Steuerveranlagung sei nicht korrekt – kann somit aus der Tatsache, dass steuerrechtlich auch Bei- träge berücksichtigt worden sind, welche ihm nicht zur Verfügung stehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht ein steuerbares Einkommen in Höhe von Fr. 77'438.00 ihrem Entscheid zu Grunde gelegt. Da dieses Einkommen höher ist als der anderthalbfache Betrag einer maximalen vol- len Altersrente der AHV (vgl. E. 2.2.) hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 keinen Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger. Die Ausrichtung von Familienzulagen als Nichterwerbstätiger in diesem Jahr erfolgte somit zu Unrecht. 4. 4.1. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu- rückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können unabhängig davon, ob die zur -5- Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wie- dererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestan- dener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.1). 4.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Neu sind Tat- sachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hin- reichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen fer- ner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandli- che Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1). 4.3. Vorliegend erfuhr die Beschwerdegegnerin erst bei Erhalt der definitiven Steuerzahlen des Beschwerdeführers des Jahres 2018 sowie der weiteren Abklärungen, dass dieser eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, die (zusammen mit weiteren Einkünften und Abzügen) zu einem steuerbaren Einkommen führte, das den massgeblichen Betrag von Fr. 42'300.00 überstieg (VB 34 ff.). Dabei handelt es sich um neue Tatsa- chen bzw. Beweismittel, die zudem erheblich sind (vgl. E. 4.2.). Damit ist vorliegend der Rückkommenstitel der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG einschlägig. 5. Da die Rückkommensvoraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind (vgl. E. 4.3.) und die Beschwerdegegnerin die Rückforderung inner- halb der Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend machte, erfolgte die Rückforderung von Fr. 3'000.00 zu Recht. Damit ist der Einspracheent- scheid vom 24. Dezember 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2022 abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -6- 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 12. August 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss