6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Soweit der Beschwerdeführer einen Entscheid unter "Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen" beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung kostenlos ist und rechtsprechungsgemäss kein Raum für die Gewährung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren besteht (BGE 140 V 116 E. 3 S. 119 ff.). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.