5.7. Zusammenfassend besteht damit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen somit zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.