5.6. Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Der 1974 geborene Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens bereits seit dem 30. Januar 2007 als Mitarbeiter in der Rohteillieferung bei der B. tätig (VB 20), womit ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung von vornherein nicht in Frage kommt. - 10 -