Gemäss der beweiskräftigen Aktenbeurteilung des RAD vom 12. März 2021 (VB 26) besteht beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 %, ohne dass Dr. med. E. auf eine Notwendigkeit hingewiesen hätte, mittels beruflicher Massnahmen die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit zu überprüfen oder zu spezifizieren. Auf weiterführende Abklärungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann bei dieser Ausgangslage verzichtet werden.