Ein Anspruch auf Ausrichtung eines Einarbeitungszuschusses gemäss Art. 18b IVG, welcher unter anderem einen im Rahmen einer Arbeitsvermittlung gefundenen Arbeitsplatz voraussetzt, fällt damit von Vornherein ausser Betracht. 5.5. Der Beschwerdeführer fordert weiter die Durchführung eines Arbeitsversuches im Sinne von Art. 18a IVG. Nach Art. 18a Abs. 1 IVG kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.