Eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art, die den Beschwerdeführer bei seiner Stellensuche beeinträchtigen würde, ist nicht ersichtlich und wird von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2). Invaliditätsfremde Umstände wie Sprachschwierigkeiten und mangelnde Ausbildung sind bei der Frage der Anspruchsberechtigung auf Arbeitsvermittlung nicht zu berücksichtigen (SILVIA BUCHER, a.a.O., Rz. 833 S. 419 f.). Damit wurde auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu Recht verneint. Ein Anspruch auf Ausrichtung eines Einarbeitungszuschusses gemäss Art.