830 S. 417 f.). Dies trifft nach der Rechtsprechung z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert -9- werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).