5.4. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, unter anderem Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. Bei voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht der Anspruch nur, wenn zusätzlich gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkungen bei der Stellensuche vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.; SILVIA BUCHER, a.a.O., Rz. 830 S. 417 f.).