Wie im heutigen Urteil im Verfahren VBE.2021.529 dargelegt, resultiert bei der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 63'149.00) und Invalideneinkommen (Fr. 68'347.00) keine Erwerbseinbusse. Den Lohn, den der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit erzielte, könnte er in einer dem (medizinisch-theoretischen) Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit entsprechenden anderen Tätigkeit gemäss Kompetenzniveau 1 der LSE weiterhin erzielen, weshalb kein Anspruch auf Umschulung besteht.