Die Beschwerdegegnerin stellte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) auf die Invaliditätsgradberechnung in ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2021 betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (VB 56) ab. Wie im heutigen Urteil im Verfahren VBE.2021.529 dargelegt, resultiert bei der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 63'149.00) und Invalideneinkommen (Fr. 68'347.00) keine Erwerbseinbusse.