5.3. Der Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013 E. 4.2); dabei handelt es sich um einen Richtwert (BGE 130 V 488 E. 4.2 in fine S. 490).