Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben ebenfalls Anspruch auf Berufsberatung (Abs. 2). Eine Berufsberatung entfällt grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Nei- gungs- und Begabungstests in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz.