5.2. Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung haben nach Art. 15 IVG Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben (Abs. 1). Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben ebenfalls Anspruch auf Berufsberatung (Abs. 2).