Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. Februar 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3. hiervor). Angesichts dessen, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, bedarf es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen, um die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen.