5. 5.1. Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt unter anderem eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7 S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. Februar 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3. hiervor).