Gestützt auf diese Beurteilung des RAD ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Februar 2021 in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 63'149.00) und Invalideneinkommen (Fr. 68'347.00) resultiert keine Erwerbseinbusse. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 0 %.