Tätigkeit hätten, und die Beurteilung vom 12. März 2021 weiterhin Gültigkeit habe (VB 48 S. 2). 4.3. Wie das hiesige Versicherungsgericht mit heutigem Urteil im Verfahren VBE.2021.529 hinsichtlich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2021 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend (VB 56) erkannt hat, liegen keine konkreten Hinweise vor, welche an der Aktenbeurteilung des RAD vom 12. März 2021 (VB 26) Zweifel zu begründen vermöchten. Gestützt auf diese Beurteilung des RAD ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Februar 2021 in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.