4.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E., Praktischer Arzt und Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe (VB 26). Dieser verwies in seiner Aktennotiz vom 12. März 2021 auf den Bericht der Rehaklinik X. vom 24. Februar 2021 (VB 23), gemäss welchem leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags als möglich erachtet würden, was der RAD-Einschätzung vom 25. November 2020 (VB 18) entspreche. Ab dem Austritt aus der Klinik am 24. Februar 2021 sei eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben.