Weiter ist zu beachten, dass das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tatund Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückweisung der Sache zur entsprechenden Begründung an die Beschwerdegegnerin vereinbar mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Verfahrenserledigung sein sollte. 4. 4.1. 4.1.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich -6-