Die Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) ist folglich unzureichend begründet, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde. Allerdings ist aus den Akten klar ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung ihres RAD vom 12. März 2021 (VB 26) stützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt vorliegend nicht besonders schwer und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung der Beschwerdegegnerin war möglich (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tatund Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).