rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei. Nichts Anderes kann gelten, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit auf ihre Verfügung vom 26. Oktober 2021 (VB 56) verweist. Für den Beschwerdeführer geht auch im vorliegenden Verfahren weder aus der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) noch aus der Rentenverfügung vom 26. Oktober 2021 (VB 56) hervor, auf welche medizinischen Grundlagen die Beschwerdegegnerin ihre Entscheidung stützte. Die Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) ist folglich unzureichend begründet, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde.