Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) auf ihren Rentenentscheid (Verfügung vom 26. Oktober 2021 [VB 56]), wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang eines 100%-Pensums zumutbar sei bzw. beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 0 % vorliege. Das hiesige Versicherungsgericht erkannte mit heutigem Urteil im Verfahren VBE.2021.529 hinsichtlich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2021 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend (VB 56), dass aus der Verfügung vom 26. Oktober 2021 nicht hervorgehe, auf welche medizinischen Grundlagen die Beschwerdegegnerin ihre Entscheidung stützte, weshalb das