3.3. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) auf ihren Rentenentscheid (Verfügung vom 26. Oktober 2021 [VB 56]), wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang eines 100%-Pensums zumutbar sei bzw. beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 0 % vorliege.