Es ist somit streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) zu Recht verneint hat. 3. 3.1. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Verfügung nicht ausreichend begründet worden sei.