Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht begründe, weshalb sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehe, und sich nicht mit seinen Leiden auseinandersetze. Eine sachgerechte Beschwerde sei deshalb nicht möglich (Beschwerde S. 6). Er verweist zudem auf den Bericht der SUVA vom 29. September 2021, aus welchem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hervorgehe (Beschwerde S. 6; 9).