Da gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2021 ein Invaliditätsgrad von 0 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf Umschulung. Es bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, weil dem Beschwerdeführer angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (Hebe- und Tragelimite 15 kg) vollumfänglich zumutbar seien, in einer solchen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und keine zusätzliche -4- spezifische gesundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche vorliege (Vernehmlassungsbeilage [VB] 62).