2. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre anspruchsverneinende Verfügung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Ausmass eines 100%-Pensums zumutbar sei und ein schrittweiser Aufbau der Arbeitsfähigkeit nicht notwendig sei. Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG sei somit nicht gegeben. Da gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2021 ein Invaliditätsgrad von 0 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf Umschulung.