2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Vereinigung mit dem Verfahren VBE.2021.529 betreffend Rentenanspruch. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. April 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Fällung des vorliegenden Urteils wird der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Vereinigung mit dem Verfahren VBE.2021.529 gegenstandslos.