2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " Vorfragen: 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 08.02.2022 der SVA-Aargau, IV-Stelle, aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens: