Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.109 / mg / BR Art. 69 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Postfach 504, 1701 Fribourg Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 8. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Wirbelbruchs nach einem Sturz am 27. Juli 2019 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medi- zinischer Hinsicht, zog die Akten der Unfallversicherung bei und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 sprach sie dem Beschwerdeführer eine vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Mai 2021 befristete ganze Invalidenrente zu, wo- gegen dieser am 29. November 2021 Beschwerde erhob (Verfahrensnum- mer VBE.2021.529). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie mit Verfügung vom 8. Februar 2022 das Leistungsbegehren betreffend be- rufliche Massnahmen ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: " Vorfragen: 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 08.02.2022 der SVA-Aargau, IV-Stelle, aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begrün- dung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens: 2. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. Eventualiterbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 08.02.2022 der SVA-Aargau, IV-Stelle, aufzuheben. Dem Beschwerdeführer seien durch die IV-Stelle die geeigneten Integrationsmassnahmen, Umschulungen, Ar- beitsvermittlungen, Arbeitsversuch, eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) und ein Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG) sowie eine Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) oder eine Kapital- hilfe (Art. 18d IVG) zu finanzieren. -3- Hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens: 2. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 2'500.00 zu ersetzen. Beweisanträge: Es sei ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen." 2.2. Das vorliegende Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2022.109 erfasst. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde sowie die Vereinigung mit dem Verfah- ren VBE.2021.529 betreffend Rentenanspruch. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. April 2022 wurde das Ge- such des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Fällung des vorliegenden Urteils wird der Antrag der Beschwerdegeg- nerin auf Vereinigung mit dem Verfahren VBE.2021.529 gegenstandslos. 2. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre anspruchsverneinende Verfügung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tä- tigkeit im Ausmass eines 100%-Pensums zumutbar sei und ein schrittwei- ser Aufbau der Arbeitsfähigkeit nicht notwendig sei. Der Anspruch auf In- tegrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG sei somit nicht gegeben. Da ge- mäss Verfügung vom 26. Oktober 2021 ein Invaliditätsgrad von 0 % vor- liege, bestehe kein Anspruch auf Umschulung. Es bestehe auch kein An- spruch auf Arbeitsvermittlung, weil dem Beschwerdeführer angepasste kör- perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (Hebe- und Tragelimite 15 kg) vollumfänglich zumutbar seien, in einer solchen Tätigkeit keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und keine zusätzliche -4- spezifische gesundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche vorliege (Vernehmlassungsbeilage [VB] 62). Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht begründe, wes- halb sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehe, und sich nicht mit seinen Leiden auseinandersetze. Eine sachge- rechte Beschwerde sei deshalb nicht möglich (Beschwerde S. 6). Er ver- weist zudem auf den Bericht der SUVA vom 29. September 2021, aus wel- chem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hervorgehe (Beschwerde S. 6; 9). Es ist somit streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den An- spruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie Integra- tionsmassnahmen mit Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) zu Recht verneint hat. 3. 3.1. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach die Verfügung nicht ausreichend begründet worden sei. 3.2. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG An- spruch auf rechtliches Gehör. Für Verfügungen ergibt sich aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör die daraus abgeleitete behördliche Begrün- dungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Die Begründung eines Ent- scheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet in- dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisge- mäss Fälle, in denen die Verletzung der Begründungspflicht nicht beson- ders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtli- ches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer -5- schwerwiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inter- esse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). 3.3. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) auf ihren Rentenentscheid (Verfügung vom 26. Oktober 2021 [VB 56]), wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Um- fang eines 100%-Pensums zumutbar sei bzw. beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 0 % vorliege. Das hiesige Versicherungsgericht er- kannte mit heutigem Urteil im Verfahren VBE.2021.529 hinsichtlich der Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2021 den Rentenan- spruch des Beschwerdeführers betreffend (VB 56), dass aus der Verfügung vom 26. Oktober 2021 nicht hervorgehe, auf welche medizinischen Grund- lagen die Beschwerdegegnerin ihre Entscheidung stützte, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei. Nichts Anderes kann gelten, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit auf ihre Verfügung vom 26. Oktober 2021 (VB 56) verweist. Für den Beschwerdeführer geht auch im vorliegenden Verfahren weder aus der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) noch aus der Rentenverfügung vom 26. Oktober 2021 (VB 56) hervor, auf welche medizinischen Grundla- gen die Beschwerdegegnerin ihre Entscheidung stützte. Die Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) ist folglich unzureichend begründet, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde. Allerdings ist aus den Akten klar er- sichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung ihres RAD vom 12. März 2021 (VB 26) stützte. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs wiegt vorliegend nicht besonders schwer und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung der Beschwerdegegnerin war möglich (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückweisung der Sache zur entsprechenden Begründung an die Beschwerdegegnerin ver- einbar mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Verfah- renserledigung sein sollte. 4. 4.1. 4.1.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich -6- im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die ein- zelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese können in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsver- mittlung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszu- schuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt werden. 4.1.2. Gemäss Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, An- spruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Der Anspruch besteht nur sofern durch die Integrations- massnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Ein- gliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; ERWIN MURER, SHK IVG, Bern 2014, N. 16 und 28 zu Art. 14a IVG). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in die- ser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Inte- grationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3. S. 12). 4.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochtenen Ver- fügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E., Praktischer Arzt und Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe (VB 26). Dieser verwies in seiner Aktennotiz vom 12. März 2021 auf den Bericht der Rehaklinik X. vom 24. Februar 2021 (VB 23), gemäss welchem leichte bis mittelschwere Ar- beiten ganztags als möglich erachtet würden, was der RAD-Einschätzung vom 25. November 2020 (VB 18) entspreche. Ab dem Austritt aus der Klinik am 24. Februar 2021 sei eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben. Unter dem Titel "Zumutbarkeitsprofil" wurden angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten angegeben, mit einer Hebe- und Traglimite von 15 kg. Zu vermeiden seien monoton-repetitive Tätigkeiten, "wiederholt" Bücken und Überkopfarbeit (VB 26). In seiner nach Eingang weiterer me- dizinischer Berichte verfassten Beurteilung vom 17. September 2021 führte RAD-Arzt Dr. med. E. aus, dass keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten -7- Tätigkeit hätten, und die Beurteilung vom 12. März 2021 weiterhin Gültig- keit habe (VB 48 S. 2). 4.3. Wie das hiesige Versicherungsgericht mit heutigem Urteil im Verfahren VBE.2021.529 hinsichtlich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2021 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend (VB 56) erkannt hat, liegen keine konkreten Hinweise vor, welche an der Aktenbeurteilung des RAD vom 12. März 2021 (VB 26) Zweifel zu begrün- den vermöchten. Gestützt auf diese Beurteilung des RAD ist demnach da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Februar 2021 in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 63'149.00) und Invalideneinkommen (Fr. 68'347.00) re- sultiert keine Erwerbseinbusse. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 0 %. 5. 5.1. Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf- liche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt unter anderem eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7 S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. Februar 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3. hiervor). Ange- sichts dessen, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, bedarf es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen, um die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen. 5.2. Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung haben nach Art. 15 IVG Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben (Abs. 1). Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tä- tigkeit haben, haben ebenfalls Anspruch auf Berufsberatung (Abs. 2). Eine Berufsberatung entfällt grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten be- hinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Nei- gungs- und Begabungstests in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen an- gepassten Beruf zu wählen (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Inva- lidenversicherung, 2011, Rz. 605 S. 308 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer sind gemäss Aktennotiz von RAD-Arzt Dr. med. E. vom 12. März 2021 sämtliche leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit ei- ner Hebe- und Traglimite von 15 kg, ohne monoton-repetitive Tätigkeiten -8- sowie ohne wiederholtes Bücken und wiederholte Überkopfarbeit zumutbar (VB 26). Diesem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zahlreich vorhanden. Der Anspruch auf Be- rufsberatung ist daher zu verneinen. 5.3. Der Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) setzt nach der Rechtspre- chung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Er- werbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110; Urteil des Bun- desgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013 E. 4.2); dabei handelt es sich um einen Richtwert (BGE 130 V 488 E. 4.2 in fine S. 490). Dieses umschu- lungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgegliche- ner Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicher- ten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Okto- ber 2015 E. 3). Die Beschwerdegegnerin stellte in der vorliegend angefochtenen Verfü- gung vom 8. Februar 2022 (VB 62) auf die Invaliditätsgradberechnung in ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2021 betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (VB 56) ab. Wie im heutigen Urteil im Verfahren VBE.2021.529 dargelegt, resultiert bei der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 63'149.00) und Invalideneinkommen (Fr. 68'347.00) keine Erwerbsein- busse. Den Lohn, den der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tä- tigkeit erzielte, könnte er in einer dem (medizinisch-theoretischen) Zumut- barkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit entsprechenden anderen Tätig- keit gemäss Kompetenzniveau 1 der LSE weiterhin erzielen, weshalb kein Anspruch auf Umschulung besteht. 5.4. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche ein- gliederungsfähig sind, unter anderem Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrecht- erhaltung ihres Arbeitsplatzes. Bei voller Arbeitsfähigkeit in einer leidens- angepassten Tätigkeit besteht der Anspruch nur, wenn zusätzlich gesund- heitlich bedingte spezifische Einschränkungen bei der Stellensuche vorlie- gen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.; SILVIA BUCHER, a.a.O., Rz. 830 S. 417 f.). Dies trifft nach der Rechtspre- chung z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Be- werbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die be- sonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert -9- werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2). Eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art, die den Beschwerde- führer bei seiner Stellensuche beeinträchtigen würde, ist nicht ersichtlich und wird von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2). Invaliditätsfremde Um- stände wie Sprachschwierigkeiten und mangelnde Ausbildung sind bei der Frage der Anspruchsberechtigung auf Arbeitsvermittlung nicht zu berück- sichtigen (SILVIA BUCHER, a.a.O., Rz. 833 S. 419 f.). Damit wurde auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu Recht verneint. Ein Anspruch auf Aus- richtung eines Einarbeitungszuschusses gemäss Art. 18b IVG, welcher un- ter anderem einen im Rahmen einer Arbeitsvermittlung gefundenen Ar- beitsplatz voraussetzt, fällt damit von Vornherein ausser Betracht. 5.5. Der Beschwerdeführer fordert weiter die Durchführung eines Arbeitsversu- ches im Sinne von Art. 18a IVG. Nach Art. 18a Abs. 1 IVG kann die Invali- denversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeits- platz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächli- che Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklä- ren. Gemäss der beweiskräftigen Aktenbeurteilung des RAD vom 12. März 2021 (VB 26) besteht beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in an- gepasster Tätigkeit von 100 %, ohne dass Dr. med. E. auf eine Notwendig- keit hingewiesen hätte, mittels beruflicher Massnahmen die von ihm attes- tierte Arbeitsfähigkeit zu überprüfen oder zu spezifizieren. Auf weiterfüh- rende Abklärungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann bei dieser Ausgangslage verzichtet werden. 5.6. Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruf- lichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Der 1974 geborene Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheits- schadens bereits seit dem 30. Januar 2007 als Mitarbeiter in der Rohteillie- ferung bei der B. tätig (VB 20), womit ein Anspruch auf erstmalige berufli- che Ausbildung von vornherein nicht in Frage kommt. - 10 - 5.7. Zusammenfassend besteht damit kein Anspruch auf berufliche Massnah- men. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren betreffend be- rufliche Massnahmen somit zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Soweit der Beschwerdeführer einen Entscheid unter "Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen" beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Vorbescheidverfahren der Invaliden- versicherung kostenlos ist und rechtsprechungsgemäss kein Raum für die Gewährung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren besteht (BGE 140 V 116 E. 3 S. 119 ff.). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - 11 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Juli 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert