vgl. auch VB 21 S. 2). Da gestützt auf das Gutachten vom 30. September 2021 seit Oktober 2019 (vgl. VB 60 S. 21) in der angestammten Tätigkeit von einer 28.6%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. E. 4.5. hiervor), ist das Erfordernis von Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG einer ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt. Daher erübrigen sich ein Einkommensvergleich und Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 11); es besteht kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2022 erweist sich somit im Ergebnis als rechtens.