136 I 229 E. 5.3 S. 236). Demnach ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 30. September 2021 in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau seit Oktober 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag mit 75%iger (vgl. zum Mittelwert: Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen) Leistungsfähigkeit auszugehen. Umgerechnet auf die in der bisherigen Tätigkeit vorgegebene Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro Tag (VB 27.1 S. 3) ergibt dies eine Arbeitsfähigkeit von 71.4 % ([8 x 0.75] : 8.4 x 100) bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 28.6 %.