Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen, insbesondere auf die Erhebung der von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise (vgl. Beschwerde S. 10) sowie auf eine Zurückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur "Wiederholung" der medizinischen Abklärungen sowie zwecks "Wiederholung" der psychiatrischen Begutachtung (vgl. Beschwerde S. 12) wird in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).