Nach dem Gesagten sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 119 V 347 E. 1.a S. 349 f. mit Hinweis; KIESER, a.a.O., N 87 zu Art. 61 ATSG) noch den medizinischen Akten Hinweise zu entnehmen, welche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen vermögen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt.