Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Kündigung seitens der Arbeitgeberin während der Probezeit erfolgte – über zwei Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin – am 29. Dezember 2017 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 10) und betraf eine Anstellung beim Spital H.. Bei der fraglichen Kündigung standen nicht Defizite betreffend die Konzentrations- oder Entscheidfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vordergrund, sondern deren Kommunikationsschwierigkeiten in deutscher Sprache sowie fachliche Defizite (vgl. BB 7 S. 1 f.; 8 S. 1 f.; 9).