Vorbescheidverfahrens mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gutachter ausschliesslich leicht ausgeprägte Einschränkungen beschreibe, was gemäss Mini-ICF nicht zu erheblichen Funktionseinschränkungen führe. Zudem wies sie – zu Recht – darauf hin, dass vom Gutachter im Rahmen der Untersuchung keine Konzentrationsdefizite festgestellt worden seien (vgl. VB 70 S. 4).