Der Gutachter stellte anhand des Mini-ICF-APP für die Tätigkeit als Pflegefachfrau in fünf Bereichen leicht ausgeprägte Beeinträchtigungen fest. Dabei kam er in Bezug auf die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin durch das ausgeprägte Insuffizienzerleben besonders anstrengen müsse, um sich beispielsweise zu entscheiden, etwas zu beginnen. Sie traue sich wenig zu (VB 60 S. 20 f.). Der Gutachter stellte jedoch bloss (subjektiv) leichte Konzentrationsstörungen fest (vgl. VB 60 S. 13).